Ausserdem sei der angeführte Entscheid der Steuerverwaltung mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht zu vergleichen. Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Steuerverwaltung die Registernummer des Ehemannes gestrichen habe und seine Steuerfaktoren nun der Ehefrau zumesse. 6. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung im Einsprache-Entscheid vom 13. März 2007.