Mit Beschwerde vom 12. April 2007 gelangte der Vertreter der Pflichtigen mit dem gleichen Begehren wie in der Einsprache vom 14. Dezember 2006 an das Steuergericht. Zusätzlich zu seinen in der Einsprache vorgebrachten Argumenten führte er aus, dass die Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthaltes vom Ehemann nicht von vorübergehender Dauer sei. Der Ehemann sei auch heute und noch bis auf weiteres auf hoher See. Ausserdem sei der angeführte Entscheid der Steuerverwaltung mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht zu vergleichen.