Mit Einsprache-Entscheid vom 13. März 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, dass eine vorübergehende Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthaltes am steuerrechtlichen Wohnsitz in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen bleibe. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimme sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren und tatsächlichen Umstände. Er sei nicht abhängig von der polizeilichen Anbzw. Abmeldung bzw. der Hinterlegung der Schriften. Gemäss Bundesgerichtsurteil 2A.475/2003 unterstehe ein Steuerpflichtiger so lange der Besteuerung in der Schweiz, bis er einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet habe.