Der Ehemann sei seit seiner Abmeldung physisch nicht mehr in A. gewesen, was mittels Logbuch und Visa-Abrechnungen belegt werden könne. Auch fehle es an der Absicht des dauernden Verbleibens in A. Ausserdem habe die Steuerrekurskommission am 26. Juni 1985 entschieden, dass "das fiktive Weiterbestehen des früheren Wohnsitzes" für die steuerrechtliche Domizilwirkung nicht gelte. 4. Mit Einsprache-Entscheid vom 13. März 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, dass eine vorübergehende Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthaltes am steuerrechtlichen Wohnsitz in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen bleibe.