Der Steuergesetzgeber habe in § 4 StG einen eigenständigen Begriff des Wohnsitzes gewählt und nicht den zivilrechtlichen übernommen. Der steuerrechtliche Wohnsitz definiere sich nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung durch zwei Merkmale: durch den Aufenthalt an einem bestimmten Ort und durch Absicht, dauernd an diesem Ort zu verbleiben. Im vorliegenden Fall seien klarerweise beide Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Ehemann sei seit seiner Abmeldung physisch nicht mehr in A. gewesen, was mittels Logbuch und Visa-Abrechnungen belegt werden könne.