Das Schreiben des Hafenmeisters gilt nicht als entsprechender Nachweis". 3. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 erhob der Vertreter der Pflichtigen Einsprache mit dem Begehren, es seien die aufgerechneten Einkommens- und Vermögensanteile des Ehemannes bei der Ehefrau nicht zu besteuern bzw. freizustellen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass der Ehemann seit der Abmeldung bei der Gemeinde A. per 15. März 2005 sich auf seinem Schiff befände und durch die Weltmeere reise. Der Steuergesetzgeber habe in § 4 StG einen eigenständigen Begriff des Wohnsitzes gewählt und nicht den zivilrechtlichen übernommen.