Abmeldung bzw. der Hinterlegung der Schriften. Ein bestehender steuerlicher Wohnsitz kann erst dann aufgehoben werden, wenn der ehemals in der Schweiz angemeldete Steuerpflichtige im Ausland seinen dortigen steuerlichen Pflichten nachkommt bzw. durch die dortigen Steuerbehörden nachweisen kann, dass es sich nicht um einen vorübergehenden Auslandaufenthalt handelt.