Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2007 (058/2007) Das Steuerrecht kennt einen eigenständigen Begriff des Wohnsitzes welcher sich massgeblich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen richtet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren und tatsächlichen Umstände. Er ist nicht abhängig von der polizeilichen Anbzw. Abmeldung bzw. der Hinterlegung der Schriften.