{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_058-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dbc97080-d320-49f4-966d-c19d76c0a540&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "f1fc70698bb1ee524bf48b70366a95a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_058-2007_2007-07-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=25bc69f5-6b0f-4234-b81c-c3b1ea83e70c", "Checksum": "bef031156f3fe8f6be041b4593752d4b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["058/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 058/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 058/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 058/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Steuerrecht kennt einen eigenständigen Begriff des Wohnsitzes welcher sich massgeblich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen richtet. 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Zusätzlich führt sie aus, dass ein bestehender steuerlicher Wohnsitz erst dann aufgehoben werden könne, wenn der ehemals in der Schweiz angemeldete Steuerpflichtige im Ausland seinen dortigen steuerlichen Pflichten nachkomme bzw. durch die dortigen Steuerbehörden nachweisen könne, dass es sich nicht um einen vorübergehenden Auslandaufenthalt handle. Dieser Nachweis sei jedoch nicht erbracht worden. Es seien nur Dokumente ins Recht gelegt worden, die eine Bezahlung von Gebühren (Hafentaxen) nachweisen. Eine Besteuerung der Steuerobjekte \"Einkommen und Vermögen\" seien aus den Unterlagen nicht ersichtlich, weshalb von einer vorübergehenden Unterbrechung auszugehen sei. Bezüglich Steuerregisternummer des Ehemannes sei festzuhalten, dass die Ehefrau bis zur Abmeldung des Ehemannes unter seiner Steuerregisternummer geführt wurde. Danach sei der Ehemann unter der neuen Steuerregisternummer der Ehefrau geführt worden, weil er keinen neuen steuerlichen Wohnsitz begründet habe. Aus diesem Grund sei die bis zum Abmeldedatum des Ehemannes gültige Steuerregisternummer gelöscht worden.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die Steuerverwaltung zu Recht die Aufrechnung der Einkommensanteile des Ehemannes bei die Ehefrau vorgenommen hat.\n3. Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG wird das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.\na) Der Begriff der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe richtet sich nach dem Kreisschreiben (KS) der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 14 vom 29. Juli 1994. Eine getrennte Veranlagung von Ehegatten wird demnach nur zugelassen, wenn die Ehegatten getrennte Wohnsitze bzw. getrennte Wohnstätten haben, keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht und die eheliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist (vgl. Greminger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht 1/2a, Art. 9 DBG N 7 ff., vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 9 N 8 ff.). Für eine getrennte Veranlagung müssen diese Merkmale kumulativ erfüllt sein. Getrennte zivil- und steuerrechtliche Wohnsitze allein genügen somit noch nicht zu einer getrennten Veranlagung der Ehegatten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 9 N 10).\nb) Da auch bei getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzen der beiden Ehegatten noch nicht von einer tatsächlich getrennten Ehe gesprochen werden kann, ist es denkbar, dass eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe gegeben ist, einer der beiden Ehegatten aber seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland hat. Ob in dieser Situation, in welcher also nicht beide Ehegatten in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind, eine gemeinsame Veranlagung stattfindet, hängt von der konkreten Fallkonstellation ab. Haben in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten keine gemeinsame Wohnung, besteht aber die gemeinsame Verwendung von Mittel fort und wohnt nur ein Ehegatte in der Schweiz, so ist nur dieser Ehegatten hier unbeschränkt steuerpflichtig, wenn der andere Ehegatte über keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfügt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 9 DBG N 22 f., vgl. auch KS Nr. 14, a.a.O., B 1. Ziffer a).\nc) Gemäss KS Nr. 14 sind bei Ehegatten, von welchen der eine im Inland, der andere im Ausland, jedoch in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, die Einkünfte des im Ausland wohnhaften Ehegatten zur Satzbestimmung des Einkommens des \"inländischen\" Ehegatten heranzuziehen. Auch wenn also ein Ehepaar je eine eigene Wohnung und je einen eigenen Wohnsitz \"über die Grenze\" hat, darf die Veranlagungsbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils durch den in der Schweiz wohnhaften Ehegatten davon ausgehen, es handle sich um eine faktisch ungetrennte Ehe. Das hat zur Folge, dass das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten zur Satzbestimmung für die Besteuerung des Einkommens des \"inländischen\" Ehegatten berücksichtigt werden muss (KS Nr. 14, a.a.O., B 1. Ziffer b, vgl. Greminger, a.a.O., Art. 9 DBG N 12).\nd) Vorliegend steht fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Wegzugsmeldung vom 10. Januar 2005 der Gemeinde A. sich per 15. März 2005 nach \"Weltenbummler\" abgemeldet hat, d.h. mit seinem Segelschiff S. durch die Weltmeere reist. Der Ehemann verfügt demnach über keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt mehr in der Schweiz, so dass nur die Ehefrau in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben also getrennte Wohnsitze. Im Weiteren ist unbestritten, dass die Ehefrau den Ehemann immer wieder auf seinem Schiff besucht und die gemeinsame Verwendung von Mittel weiterhin fortbesteht (siehe Schreiben der Ehefrau vom 16. März 2006, 7. April 2006 und dem Mail der Ehefrau an den Vertreter vom 3. Juli 2007). Demnach ergibt sich, dass die Ehegatten X. und Y. in der vorliegend zu beurteilenden Steuerperiode und bis zum heutigen Tag zwar über getrennte Wohnsitze verfügen, jedoch in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe leben. Die Steuerverwaltung hätte somit die Einkommensbestandteile des Ehemannes bei der Ehefrau nicht aufrechnen, sondern lediglich zur Satzbestimmung berücksichtigen dürfen."}