Der Rekurs wird somit teilweise gutgeheissen. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, die Ehefrau neu zu veranlagen, indem die Einkommens- und Vermögensfaktoren des Ehemannes lediglich zur Satzbestimmung zu berücksichtigen sind. 4. (…) Entscheid Nr. 057/2007 vom 6.07.2007