O., B 1. Ziffer a). c) Gemäss KS Nr. 14 sind bei Ehegatten, von welchen der eine im Inland, der andere im Ausland, jedoch in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, die Einkünfte des im Ausland wohnhaften Ehegatten zur Satzbestimmung des Einkommens des "inländischen" Ehegatten heranzuziehen. Auch wenn also ein Ehepaar je eine eigene Wohnung und je einen eigenen Wohnsitz "über die Grenze" hat, darf die Veranlagungsbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils durch den in der Schweiz wohnhaften Ehegatten davon ausgehen, es handle sich um eine faktisch ungetrennte Ehe.