O., § 8 N 4). b) Da auch bei getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzen der beiden Ehegatten noch nicht von einer tatsächlich getrennten Ehe gesprochen werden kann, ist es denkbar, dass eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe gegeben ist, einer der beiden Ehegatten aber seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland hat. Ob in dieser Situation, in welcher also nicht beide Ehegatten in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind, eine gemeinsame Veranlagung stattfindet, hängt von der konkreten Fallkonstellation ab.