Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 8 N 3, vgl. auch Balmelli/Nyffenegger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 3 StHG N 22). Für eine getrennte Veranlagung müssen diese drei Merkmale kumulativ erfüllt sein. Getrennte zivil- und steuerrechtliche Wohnsitze allein genügen somit noch nicht zu einer getrennten Veranlagung der Ehegatten (vgl. Simonek, a.a.O., § 8 N 4). b)