Der Begriff der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe richtet sich nach dem Kreisschreiben (KS) der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 14 vom 29. Juli 1994, dass gemäss Kurzmitteilung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Nr. 233 vom 16. Dezember 1994 auch für die Staats- und Gemeindesteuern gilt. Eine getrennte Veranlagung von Ehegatten wird demnach nur zugelassen, wenn die Ehegatten getrennte Wohnsitze bzw. getrennte Wohnstätten haben, keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht und die eheliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist, was insbesondere anhand des gesellschaftsmässigen Auftretens beurteilt wird (Simonek in: Kommentar zum