3. Gemäss § 8 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. a) Der Begriff der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe richtet sich nach dem Kreisschreiben (KS) der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 14 vom 29. Juli 1994, dass gemäss Kurzmitteilung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Nr. 233 vom 16. Dezember 1994 auch für die Staats- und Gemeindesteuern gilt.