Aus diesem Grund sei die bis zum Abmeldedatum des Ehemannes gültige Steuerregisternummer gelöscht worden. Aus den Erwägungen: 1. (…). 2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die Steuerverwaltung zu Recht die Aufrechnung der Einkommens- und Vermögensanteile des Ehemannes bei die Ehefrau vorgenommen hat. 3. Gemäss § 8 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.