2A.475/2003 unterstehe ein Steuerpflichtiger so lange der Besteuerung in der Schweiz, bis er einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet habe. Er müsse den Nachweis erbringen, dass er im Ausland ordentlich besteuert werde oder von der Besteuerung ordnungsgemäss befreit sei. Die Steuerverwaltung habe keinen Hinweis auf den Besteuerungsanspruch einer anderen Steuerhoheit, weshalb die Besteuerung für die Zeitspanne des Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz vorzunehmen sei. 5.Mit Rekurs vom 12. April 2007 gelangte der Vertreter der Pflichtigen mit dem gleichen Begehren wie in der Einsprache vom 14. Dezember 2006 an das Steuergericht.