{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_057-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8f4b0b30-68b7-4bec-bd3c-9ab7f0d62c70&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "4b0cfe1daf2df4b188da6e445b644ea8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["057/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 057/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 057/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 057/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Steuerrecht kennt einen eigenständigen Begriff des Wohnsitzes welcher sich massgeblich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen richtet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren und tatsächlichen Umstände. Er ist nicht abhängig von der polizeilichen Anbzw. Abmeldung bzw. der Hinterlegung der Schriften."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:34", "Checksum": "4e9ca626089f82216490b7a23c4f4f06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 057/2007\nRegeste:\nDas Steuerrecht kennt einen eigenständigen Begriff des Wohnsitzes welcher sich massgeblich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen richtet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren und tatsächlichen Umstände. Er ist nicht abhängig von der polizeilichen Anbzw. Abmeldung bzw. der Hinterlegung der Schriften.\n\n\nd) Vorliegend steht fest, dass der Ehemann der Rekurrentin gemäss Wegzugsmeldung vom 10. Januar 2005 der Gemeinde A. sich per 15. März 2005 nach \"Weltenbummler\" abgemeldet hat, d.h. mit seinem Segelschiff S. durch die Weltmeere reist. Der Ehemann verfügt demnach über keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt mehr in der Schweiz, so dass nur die Ehefrau in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Rekurrentin und ihr Ehemann haben also getrennte Wohnsitze. Im Weiteren ist unbestritten, dass die Ehefrau den Ehemann immer wieder auf seinem Schiff besucht und die gemeinsame Verwendung von Mittel weiterhin fortbesteht (…). Demnach ergibt sich, dass die Ehegatten X. und Y. in der vorliegend zu beurteilenden Steuerperiode und bis zum heutigen Tag zwar über getrennte Wohnsitze verfügen, jedoch in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe leben. Die Steuerverwaltung hätte somit die Einkommens- und Vermögensbestandteile des Ehemannes bei der Ehefrau nicht aufrechnen, sondern lediglich zur Satzbestimmung berücksichtigen dürfen.\nDer Rekurs wird somit teilweise gutgeheissen. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, die Ehefrau neu zu veranlagen, indem die Einkommens- und Vermögensfaktoren des Ehemannes lediglich zur Satzbestimmung zu berücksichtigen sind.\n4. (…)\nEntscheid Nr. 057/2007 vom 6.07.2007"}