{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_057-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8f4b0b30-68b7-4bec-bd3c-9ab7f0d62c70&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "4b0cfe1daf2df4b188da6e445b644ea8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["057/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 057/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 057/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 057/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Steuerrecht kennt einen eigenständigen Begriff des Wohnsitzes welcher sich massgeblich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen richtet. 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Zusätzlich führt sie aus, dass ein bestehender steuerlicher Wohnsitz erst dann aufgehoben werden könne, wenn der ehemals in der Schweiz angemeldete Steuerpflichtige im Ausland seinen dortigen steuerlichen Pflichten nachkomme bzw. durch die dortigen Steuerbehörden nachweisen könne, dass es sich nicht um einen vorübergehenden Auslandaufenthalt handle. Dieser Nachweis sei jedoch nicht erbracht worden. Es seien nur Dokumente ins Recht gelegt worden, die eine Bezahlung von Gebühren (Hafentaxen) nachweisen. Eine Besteuerung der Steuerobjekte \"Einkommen und Vermögen\" seien aus den Unterlagen nicht ersichtlich, weshalb von einer vorübergehenden Unterbrechung auszugehen sei. Bezüglich Steuerregisternummer des Ehemannes sei festzuhalten, dass die Ehefrau bis zur Abmeldung des Ehemannes unter seiner Steuerregisternummer geführt wurde. Danach sei der Ehemann unter der neuen Steuerregisternummer der Ehefrau geführt worden, weil er keinen neuen steuerlichen Wohnsitz begründet habe. Aus diesem Grund sei die bis zum Abmeldedatum des Ehemannes gültige Steuerregisternummer gelöscht worden.\nAus den Erwägungen:\n1. (…).\n2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die Steuerverwaltung zu Recht die Aufrechnung der Einkommens- und Vermögensanteile des Ehemannes bei die Ehefrau vorgenommen hat.\n3. Gemäss § 8 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.\na) Der Begriff der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe richtet sich nach dem Kreisschreiben (KS) der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 14 vom 29. Juli 1994, dass gemäss Kurzmitteilung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Nr. 233 vom 16. Dezember 1994 auch für die Staats- und Gemeindesteuern gilt. Eine getrennte Veranlagung von Ehegatten wird demnach nur zugelassen, wenn die Ehegatten getrennte Wohnsitze bzw. getrennte Wohnstätten haben, keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht und die eheliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist, was insbesondere anhand des gesellschaftsmässigen Auftretens beurteilt wird (Simonek in: Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 8 N 3, vgl. auch Balmelli/Nyffenegger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 3 StHG N 22). Für eine getrennte Veranlagung müssen diese drei Merkmale kumulativ erfüllt sein. Getrennte zivil- und steuerrechtliche Wohnsitze allein genügen somit noch nicht zu einer getrennten Veranlagung der Ehegatten (vgl. Simonek, a.a.O., § 8 N 4).\nb) Da auch bei getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzen der beiden Ehegatten noch nicht von einer tatsächlich getrennten Ehe gesprochen werden kann, ist es denkbar, dass eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe gegeben ist, einer der beiden Ehegatten aber seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland hat. Ob in dieser Situation, in welcher also nicht beide Ehegatten in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind, eine gemeinsame Veranlagung stattfindet, hängt von der konkreten Fallkonstellation ab. Haben in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten keine gemeinsame Wohnung, besteht aber die gemeinsame Verwendung von Mittel fort und wohnt nur ein Ehegatte in der Schweiz, so ist nur dieser Ehegatten hier unbeschränkt steuerpflichtig, wenn der andere Ehegatte über keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfügt (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 9 N 22 f., vgl. auch KS Nr. 14, a.a.O., B 1. Ziffer a).\nc) Gemäss KS Nr. 14 sind bei Ehegatten, von welchen der eine im Inland, der andere im Ausland, jedoch in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, die Einkünfte des im Ausland wohnhaften Ehegatten zur Satzbestimmung des Einkommens des \"inländischen\" Ehegatten heranzuziehen. Auch wenn also ein Ehepaar je eine eigene Wohnung und je einen eigenen Wohnsitz \"über die Grenze\" hat, darf die Veranlagungsbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils durch den in der Schweiz wohnhaften Ehegatten davon ausgehen, es handle sich um eine faktisch ungetrennte Ehe. Das hat zur Folge, dass das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten zur Satzbestimmung für die Besteuerung des Einkommens des \"inländischen\" Ehegatten berücksichtigt werden muss (KS Nr. 14, a.a.O., B 1. Ziffer b, vgl. Balmelli/Nyffenegger, a.a.O., Art. 8 StHG N 22)."}