{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_057-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8f4b0b30-68b7-4bec-bd3c-9ab7f0d62c70&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "4b0cfe1daf2df4b188da6e445b644ea8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["057/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 057/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 057/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 057/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Steuerrecht kennt einen eigenständigen Begriff des Wohnsitzes welcher sich massgeblich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen richtet. 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Juli 2007 (057/2007)\nDas Steuerrecht kennt einen eigenständigen Begriff des Wohnsitzes welcher sich massgeblich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen richtet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren und tatsächlichen Umstände. Er ist nicht abhängig von der polizeilichen Anbzw. Abmeldung bzw. der Hinterlegung der Schriften. Ein bestehender steuerlicher Wohnsitz kann erst dann aufgehoben werden, wenn der ehemals in der Schweiz angemeldete Steuerpflichtige im Ausland seinen dortigen steuerlichen Pflichten nachkommt bzw. durch die dortigen Steuerbehörden nachweisen kann, dass es sich nicht um einen vorübergehenden Auslandaufenthalt handelt.\nGemäss Kreisschreiben (KS) der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 14 vom 29. Juli 1994 sind bei Ehegatten, von welchen der eine im Inland, der andere im Ausland, jedoch in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die Einkünfte des im Ausland wohnhaften Ehegatten (obwohl dieser keinen steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt mehr zur Schweiz besitzt) zur Satzbestimmung des Einkommens des \"inländischen\" Ehegatten heranzuziehen.\n(Mit Urteil vom 9. April 2008 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine von der Kantonalen Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 6.Juli 2007 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Steuerverwaltung ab.)\nDas Bundesgericht trat mit Urteil vom 3. Februar 2009 ([BGE] Nr. 2C.420/2008, www.bger.ch ), nicht auf die von der ESTV erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 9. April 2008 ein.\n07-057 Besteuerung eines ohne festen Wohnsitz im Ausland lebenden Ehegatten\nSachverhalt:\n1.Die Ehegatten X. und Y. wohnten bis zum 15. März 2005 gemeinsam in A. (…). Gemäss Wegzugsbescheinigung der Einwohnerkontrolle hat sich der Ehemann am 10. Januar 2005 per 15. März 2005 bei der Gemeinde A. abgemeldet. Als neue Adresse wurde \"Weltenbummler\" angegeben. Die Ehefrau hingegen behielt ihren Wohnsitz in A. bis zum 15. Februar 2007 und verlegte ihn danach nach B.\n2.Mit definitiven Steuerveranlagungen Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006 wurde der Pflichtigen Einkommens- und Vermögensanteile ihres Ehemannes aufgerechnet mit dem Vermerk, \"die Steuerpflicht verbleibt solange in A., bis ein neues Steuerdomizil nachgewiesen werden kann. Das Schreiben des Hafenmeisters gilt nicht als entsprechender Nachweis\".\n3.Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 erhob der Vertreter der Pflichtigen Einsprache mit dem Begehren, es seien die aufgerechneten Einkommens- und Vermögensanteile des Ehemannes bei der Ehefrau nicht zu besteuern bzw. freizustellen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass der Ehemann seit der Abmeldung bei der Gemeinde A. per 15. März 2005 sich auf seinem Schiff befände und durch die Weltmeere reise. Der Steuergesetzgeber habe in § 4 StG einen eigenständigen Begriff des Wohnsitzes gewählt und nicht den zivilrechtlichen übernommen. Der steuerrechtliche Wohnsitz definiere sich nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung durch zwei Merkmale: durch den Aufenthalt an einem bestimmten Ort und durch Absicht, dauernd an diesem Ort zu verbleiben. Im vorliegenden Fall seien klarerweise beide Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Ehemann sei seit seiner Abmeldung physisch nicht mehr in A. gewesen, was mittels Logbuch und Visa-Abrechnungen belegt werden könne. Auch fehle es an der Absicht des dauernden Verbleibens in A. Ausserdem habe die Steuerrekurskommission am 26. Juni 1985 entschieden, dass \"das fiktive Weiterbestehen des früheren Wohnsitzes\" für die steuerrechtliche Domizilwirkung nicht gelte.\n4.Mit Einsprache-Entscheid vom 13. März 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, dass eine vorübergehende Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthaltes am steuerrechtlichen Wohnsitz in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen bleibe. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimme sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren und tatsächlichen Umstände. Er sei nicht abhängig von der polizeilichen Anbzw. Abmeldung bzw. der Hinterlegung der Schriften. Gemäss Bundesgerichtsurteil 2A.475/2003 unterstehe ein Steuerpflichtiger so lange der Besteuerung in der Schweiz, bis er einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet habe. Er müsse den Nachweis erbringen, dass er im Ausland ordentlich besteuert werde oder von der Besteuerung ordnungsgemäss befreit sei. Die Steuerverwaltung habe keinen Hinweis auf den Besteuerungsanspruch einer anderen Steuerhoheit, weshalb die Besteuerung für die Zeitspanne des Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz vorzunehmen sei.\n5.Mit Rekurs vom 12. April 2007 gelangte der Vertreter der Pflichtigen mit dem gleichen Begehren wie in der Einsprache vom 14. Dezember 2006 an das Steuergericht. Zusätzlich zu seinen in der Einsprache vorgebrachten Argumenten führte er aus, dass die Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthaltes vom Ehemann nicht von vorübergehender Dauer sei. Der Ehemann sei auch heute und noch bis auf weiteres auf hoher See. Ausserdem sei der angeführte Entscheid der Steuerverwaltung mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht zu vergleichen. Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Steuerverwaltung die Registernummer des Ehemannes gestrichen habe und seine Steuerfaktoren nun der Ehefrau zumesse."}