Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwieweit in subjektiver Hinsicht eine Härte gegeben ist. Aufgrund all dessen steht fest, dass den Steuerpflichtigen aufgrund ihrer Ersatzbeschaffung im Mai 2006 für die im Jahr 2001 veräusserte Liegenschaft in A. kein Steueraufschub gewährt werden kann. 4. Der Rekurs erweist sich dem Gesagten zufolge als teilweise begründet und ist in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Steuerverwaltung anzuweisen ist, die im Jahr 1992 angefallenen Kosten von Fr. 56'416.-- für den Einbau der zweiten Küche als wertvermehrende Aufwendungen anzurechnen. 5. (…) Entscheid Nr. 057/2006 vom 12.05.2006