Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Umstand, dass bei einer bloss teilweisen Ersatzbeschaffung Grundstückgewinnsteuern zu entrichten sind, vorausgesehen hat. Diese Steuer führt auch nicht zu einer sachlich ungerechtfertigen steuerlichen Belastung, denn auf jenem Betrag, welcher reinvestiert wird, fällt ja keine Grundstückgewinnsteuer an. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Härteparagraphen sind somit in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, weshalb dieser vorliegend nicht angerufen werden kann. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwieweit in subjektiver Hinsicht eine Härte gegeben ist.