Konkret muss es sich um einen Sonderfall handeln, müssen triftige, nach einem strengen Massstab zu beurteilende Gründe vorliegen und muss unter Würdigung der persönlichen Verhältnisse die Erhebung der Steuer eine besondere Härte für den Steuerpflichtigen darstellen. Bei jeder Anwendungsprüfung des § 183 StG handelt es sich um eine Einzelfallabwägung, die auf den individuellen Verhältnissen basiert (vgl. Basellandschaftliche Steuerpraxis [BStPra.], Bd. IX, S. 95). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Umstand, dass bei einer bloss teilweisen Ersatzbeschaffung Grundstückgewinnsteuern zu entrichten sind, vorausgesehen hat.