Im vorliegenden Fall werden in das Ersatzobjekt in C. Fr. 1'256'000.-- reinvestiert. Die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft in A. betragen gemäss der angefochtenen Grundstückgewinnsteuer-Rechnung Fr. 1'739'529.-- (Areal mit Wohnhaus Fr. 1'700'268.-- sowie werterhöhende Aufwendungen von Fr. 39'261.--). Zu diesen Anlagekosten kommen noch die werterhöhenden Aufwendungen für die zweite Küche hinzu. Die in das Ersatzobjekt in C. reinvestierten Mittel liegen demzufolge offensichtlich unter den Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft in A., weshalb ein Steueraufschub nach § 73 lit. k StG ausgeschlossen ist.