StHG die so genannte absoluten Methode anzuwenden und ein Steueraufschub somit nur zu gewähren ist, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Diese Auslegung ist für die Kantone verbindlich (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 130 II 202 insb. E. 5.3. m. w. Hw.). Ein Steueraufschub nach § 73 lit. k StG ist somit nur unter diesen genannten Voraussetzungen möglich. b) Im vorliegenden Fall werden in das Ersatzobjekt in C. Fr. 1'256'000.-- reinvestiert.