12 StHG sofort vorzunehmen, was auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip entspricht. Die gleichen Überlegungen gelten sinngemäss auch, wenn das Ersatzobjekt nicht bereits aus den frei gewordenen Anlagekosten des früheren Eigenheims bezahlt werden kann, sondern zusätzlich ein Teil des Liegenschaftsgewinns reinvestiert werden muss. Gesamthaft ergibt sich somit, dass für die Ermittlung des Steueraufschubs nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG die so genannte absoluten Methode anzuwenden und ein Steueraufschub somit nur zu gewähren ist, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft.