Der effektive Erwerbspreis des streitbetroffenen Grundstücks beträgt gemäss Angaben des Rekurrenten Fr. 1'223'356.10 und ist somit tiefer als der von der Steuerverwaltung auf Fr. 1'318'037.-- festgesetzte Verkehrswert vor 20 Jahren. Es ergibt sich demzufolge, dass die Steuerverwaltung zu Recht als Erwerbspreis den Verkehrswert vor 20 Jahren herangezogen hat. 3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Steuerpflichtigen aufgrund ihrer Ersatzbeschaffung im Mai 2006 für die im Jahr 2001 veräusserte Liegenschaft in A. ein Steueraufschub zu gewähren sei. a) Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit.