Die im Jahr 1992 angefallenen Kosten von Fr. 56'416.-- für den Einbau der zweiten Küche sind demzufolge als wertvermehrende Aufwendungen anzurechnen. d) Es fragt sich schliesslich noch, ob vorliegend als Erwerbspreis des fraglichen Grundstückes der effektive Erwerbspreis des Jahres 1972 oder der Verkehrswert vor 20 Jahren heranzuziehen ist. Liegt der Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, so bestimmt sich laut § 77 Abs. 3 StG der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist.