Den Verkehrswert vor 20 Jahren für Land und Gebäude der Parzelle Nr. X in A. hat sie auf insgesamt Fr. 1'318'037.-- festgesetzt. Die zur Ermittlung dieser Werte angewandten Methoden entsprechen der Praxis der Steuerverwaltung und -justizbehörden, weshalb der von der Steuerverwaltung für die fragliche Parzelle ermittelte Verkehrswert vor 20 Jahren nicht zu beanstanden ist (vgl. Thomas P. Wenk, in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N. 9 ff. zu § 77). c) Für den Einbau einer zweiten Küche in der fraglichen Liegenschaft sind im Jahr 1992 Kosten von Fr. 56'416.-- angefallen.