Nach § 75 Abs. 1 StG ist Grundstückgewinn der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt. Liegt der Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, so bestimmt sich laut § 77 Abs. 3 StG der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist. b) Die Steuerverwaltung hat im vorliegenden Fall gemäss der statistischen Methode den Verkehrswert des Lands auf Fr. 400.-- pro m2 (unüberbaut) festgelegt. Da das Grundstück überbaut ist, hat sie den Verkehrswert um einen Drittel auf Fr. 280.-- pro m2 reduziert.