2. Zunächst ist zu prüfen, ob die aufgrund der im Jahr 2001 veräusserten Grundstücksparzelle Nr. X im Grundbuch in A. von der Steuerverwaltung erhobene Grundstückgewinnsteuer richtig festgesetzt worden ist. a) Gemäss § 71 StG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer die Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen. Nach § 75 Abs. 1 StG ist Grundstückgewinn der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt.