Fr. 176'557.-- zu berechnen; eventuell sei in angemessener Weise gemäss § 183 Abs. 1 StG von der gesetzlichen Ordnung abzuweichen; es sei die Frist für eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung im Sinne von § 73 lit. k StG um ein weiteres Jahr zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der kantonalen Steuerverwaltung. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2006 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses. 5. An der heutigen Verhandlung beantragte die Steuerverwaltung sinngemäss, dass die im Jahr 1992 angefallenen Kosten für den Einbau der zweiten Küche in Liegenschaft Nr. 14 auf der Parzelle Nr. X in A. zum Abzug zuzulassen seien. Aus den Erwägungen: 1. (…)