Aus Anlass des Verkaufs der Parzelle Nr. X im Grundbuch A. im Jahr 2001 auferlegte die Steuerverwaltung mit Grundstücksgewinnsteuerrechnung (…) den Rekurrenten eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 158'386.--. 2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Oktober 2005 (…) wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 18. Oktober 2005 ab. 3. Mit Rekurs vom 21. November 2005 wurde sinngemäss begehrt, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft sei vollumfänglich aufzuheben; die Grundstückgewinnsteuer sei auf einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 241'873.-- resp. Fr. 176'557.-- zu berechnen;