Bei der Beurteilung handelt es sich um eine Einzelfallabwägung, die auf den individuellen Verhältnissen basiert. Die Erhebung der Steuer führt vorliegend nicht zu einer sachlich ungerechtfertigen Belastung, denn auf jenem Betrag, welcher reinvestiert wird, fällt keine Grundstückgewinnsteuer an. 06-057 Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub, Anwendung von § 183 StG Sachverhalt: 1. Aus Anlass des Verkaufs der Parzelle Nr. X im Grundbuch A. im Jahr 2001 auferlegte die Steuerverwaltung mit Grundstücksgewinnsteuerrechnung (…) den Rekurrenten eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 158'386.--.