Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 12. Mai 2006 (057/2006) Für die Ermittlung eines Steueraufschubs nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist die so genannte absolute Methode anzuwenden. Ein Steueraufschub ist nur dann zu gewähren, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Ein Härtefall im Sinne von § 183 StG kann bejaht werden, wenn kumulativ eine objektive und subjektive Härte vorliegt. Bei der Beurteilung handelt es sich um eine Einzelfallabwägung, die auf den individuellen Verhältnissen basiert.