{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_057-2006_2006-05-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c58a4c21-8596-440b-b7aa-bfa0f37e27c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "d40008e1df22f99ff28635132a752de7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["057/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.05.2006 057/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.05.2006 057/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.05.2006 057/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Ermittlung eines Steueraufschubs nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist die so genannte absolute Methode anzuwenden. Ein Steueraufschub ist nur dann zu gewähren, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Ein Härtefall im Sinne von § 183 StG kann bejaht werden, wenn kumulativ eine objektive und subjektive Härte vorliegt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:04", "Checksum": "d399ed3d62c451c876aea8e0768cd25a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 12.05.2006 057/2006\nRegeste:\nFür die Ermittlung eines Steueraufschubs nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist die so genannte absolute Methode anzuwenden. Ein Steueraufschub ist nur dann zu gewähren, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Ein Härtefall im Sinne von § 183 StG kann bejaht werden, wenn kumulativ eine objektive und subjektive Härte vorliegt.\n\n\nEin Härtefälle im Sinne von § 183 StG kann nur bejaht werden, wenn kumulativ eine objektive und subjektive Härte vorliegt. Konkret muss es sich um einen Sonderfall handeln, müssen triftige, nach einem strengen Massstab zu beurteilende Gründe vorliegen und muss unter Würdigung der persönlichen Verhältnisse die Erhebung der Steuer eine besondere Härte für den Steuerpflichtigen darstellen. Bei jeder Anwendungsprüfung des § 183 StG handelt es sich um eine Einzelfallabwägung, die auf den individuellen Verhältnissen basiert (vgl. Basellandschaftliche Steuerpraxis [BStPra.], Bd. IX, S. 95).\nEs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Umstand, dass bei einer bloss teilweisen Ersatzbeschaffung Grundstückgewinnsteuern zu entrichten sind, vorausgesehen hat. Diese Steuer führt auch nicht zu einer sachlich ungerechtfertigen steuerlichen Belastung, denn auf jenem Betrag, welcher reinvestiert wird, fällt ja keine Grundstückgewinnsteuer an. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Härteparagraphen sind somit in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, weshalb dieser vorliegend nicht angerufen werden kann. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwieweit in subjektiver Hinsicht eine Härte gegeben ist.\nAufgrund all dessen steht fest, dass den Steuerpflichtigen aufgrund ihrer Ersatzbeschaffung im Mai 2006 für die im Jahr 2001 veräusserte Liegenschaft in A. kein Steueraufschub gewährt werden kann.\n4. Der Rekurs erweist sich dem Gesagten zufolge als teilweise begründet und ist in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Steuerverwaltung anzuweisen ist, die im Jahr 1992 angefallenen Kosten von Fr. 56'416.-- für den Einbau der zweiten Küche als wertvermehrende Aufwendungen anzurechnen.\n5. (…)\nEntscheid Nr. 057/2006 vom 12.05.2006"}