{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_057-2006_2006-05-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c58a4c21-8596-440b-b7aa-bfa0f37e27c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "d40008e1df22f99ff28635132a752de7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["057/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.05.2006 057/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.05.2006 057/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.05.2006 057/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Ermittlung eines Steueraufschubs nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist die so genannte absolute Methode anzuwenden. Ein Steueraufschub ist nur dann zu gewähren, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Ein Härtefall im Sinne von § 183 StG kann bejaht werden, wenn kumulativ eine objektive und subjektive Härte vorliegt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:20", "Checksum": "7e06ea44cbb64e96913bbee3f4bed7f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 12.05.2006 057/2006\nRegeste:\nFür die Ermittlung eines Steueraufschubs nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist die so genannte absolute Methode anzuwenden. Ein Steueraufschub ist nur dann zu gewähren, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Ein Härtefall im Sinne von § 183 StG kann bejaht werden, wenn kumulativ eine objektive und subjektive Härte vorliegt.\n\n\n3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Steuerpflichtigen aufgrund ihrer Ersatzbeschaffung im Mai 2006 für die im Jahr 2001 veräusserte Liegenschaft in A. ein Steueraufschub zu gewähren sei.\na) Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wird die Besteuerung aufgeschoben bei \"Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird\".\nDer Regelung des Art. 12 StHG liegt zunächst der Gedanke zugrunde, dass alle Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks besteuert werden sollen. Als Gewinn wird die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Anlagekosten verstanden; dabei setzen sich die Anlagekosten aus dem Erwerbspreis oder dem Ersatzwert zuzüglich den Aufwendungen zusammen (Art. 12 Abs. 1 StHG). Entgegen der Absicht des Bundesrats, der sich grundsätzlich gegen jeden Aufschub aussprach, hat die Bundesversammlung nebst anderen den Aufschubstatbestand von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG in das Gesetz aufgenommen. Dem Steuerpflichtigen soll dank dem Steueraufschub wenn nötig der gesamte Verkaufserlös für die Finanzierung eines Ersatzobjekts zur Verfügung stehen. Ungeachtet der Gründe für einen Wohnortwechsel wollte der Gesetzgeber damit die Mobilität der Steuerpflichtigen fördern oder zumindest in keiner Weise hemmen.\nDer Grundsatz, dass Grundstückgewinne zu versteuern sind, wird damit insofern durchbrochen, als der Steuerpflichtige im Interesse der Mobilität nicht durch Steuern daran gehindert werden soll, den vollen Veräusserungserlös für eine Ersatzliegenschaft einzusetzen. Übersteigen die für das Ersatzobjekt eingesetzten Mittel - wie hier - jedoch die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft nicht, so steht die vollständige Besteuerung des Grundstückgewinns dem Erwerb des Ersatzobjekts und damit der Mobilität nicht entgegen. Die Besteuerung des Veräusserungsgewinns ohne Steueraufschub verringert die zur Ersatzbeschaffung benötigten Mittel in diesem Fall nicht. Zusätzlich zum Ersatzobjekt steht dem Steuerpflichtigen noch der volle Veräusserungsgewinn zur Verfügung; er ist nicht im Ersatzobjekt gebunden. Der Gewinn muss insoweit als realisiert gelten. Somit entfällt in einem solchen Fall der Grund für den Steueraufschub. Die vom Gesetz vorgesehene Besteuerung des Grundstückgewinns ist nach dem Sinn und Zweck von Art. 12 StHG sofort vorzunehmen, was auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip entspricht. Die gleichen Überlegungen gelten sinngemäss auch, wenn das Ersatzobjekt nicht bereits aus den frei gewordenen Anlagekosten des früheren Eigenheims bezahlt werden kann, sondern zusätzlich ein Teil des Liegenschaftsgewinns reinvestiert werden muss. Gesamthaft ergibt sich somit, dass für die Ermittlung des Steueraufschubs nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG die so genannte absoluten Methode anzuwenden und ein Steueraufschub somit nur zu gewähren ist, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Diese Auslegung ist für die Kantone verbindlich (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 130 II 202 insb. E. 5.3. m. w. Hw.). Ein Steueraufschub nach § 73 lit. k StG ist somit nur unter diesen genannten Voraussetzungen möglich.\nb) Im vorliegenden Fall werden in das Ersatzobjekt in C. Fr. 1'256'000.-- reinvestiert. Die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft in A. betragen gemäss der angefochtenen Grundstückgewinnsteuer-Rechnung Fr. 1'739'529.-- (Areal mit Wohnhaus Fr. 1'700'268.-- sowie werterhöhende Aufwendungen von Fr. 39'261.--). Zu diesen Anlagekosten kommen noch die werterhöhenden Aufwendungen für die zweite Küche hinzu. Die in das Ersatzobjekt in C. reinvestierten Mittel liegen demzufolge offensichtlich unter den Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft in A., weshalb ein Steueraufschub nach § 73 lit. k StG ausgeschlossen ist.\nc) Gemäss § 183 Abs. 1 StG kann die Kantonale Taxationskommission im Einschätzungsverfahren oder das Steuergericht im Rekursverfahren von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abweichen, wenn sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine sachlich ungerechtfertigte Belastung ergibt.\nDiese Bestimmung verleiht demnach der Taxationskommission und dem Steuergericht die Befugnis, in Fällen besonderer Härte die Steuerleistung niedriger anzusetzen, als die allgemeinen Regeln dies verlangen, um auf diese Weise Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung auszugleichen bzw. die allzu harten Folgen einer an sich gesetzeskonformen Veranlagung zu mildern. Aufgrund des in Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatzes der gesetzmässigen Besteuerung ist indessen bei der Anwendung dieses Ausnahmerechts grosse Zurückhaltung angezeigt."}