{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_057-2006_2006-05-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c58a4c21-8596-440b-b7aa-bfa0f37e27c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "d40008e1df22f99ff28635132a752de7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["057/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.05.2006 057/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.05.2006 057/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.05.2006 057/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Ermittlung eines Steueraufschubs nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist die so genannte absolute Methode anzuwenden. Ein Steueraufschub ist nur dann zu gewähren, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Ein Härtefall im Sinne von § 183 StG kann bejaht werden, wenn kumulativ eine objektive und subjektive Härte vorliegt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:20", "Checksum": "7e06ea44cbb64e96913bbee3f4bed7f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 12.05.2006 057/2006\nRegeste:\nFür die Ermittlung eines Steueraufschubs nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist die so genannte absolute Methode anzuwenden. Ein Steueraufschub ist nur dann zu gewähren, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Ein Härtefall im Sinne von § 183 StG kann bejaht werden, wenn kumulativ eine objektive und subjektive Härte vorliegt.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 12. Mai 2006 (057/2006)\nFür die Ermittlung eines Steueraufschubs nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist die so genannte absolute Methode anzuwenden. Ein Steueraufschub ist nur dann zu gewähren, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Ein Härtefall im Sinne von § 183 StG kann bejaht werden, wenn kumulativ eine objektive und subjektive Härte vorliegt. Bei der Beurteilung handelt es sich um eine Einzelfallabwägung, die auf den individuellen Verhältnissen basiert. Die Erhebung der Steuer führt vorliegend nicht zu einer sachlich ungerechtfertigen Belastung, denn auf jenem Betrag, welcher reinvestiert wird, fällt keine Grundstückgewinnsteuer an.\n06-057 Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub, Anwendung von § 183 StG\nSachverhalt:\n1. Aus Anlass des Verkaufs der Parzelle Nr. X im Grundbuch A. im Jahr 2001 auferlegte die Steuerverwaltung mit Grundstücksgewinnsteuerrechnung (…) den Rekurrenten eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 158'386.--.\n2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Oktober 2005 (…) wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 18. Oktober 2005 ab.\n3. Mit Rekurs vom 21. November 2005 wurde sinngemäss begehrt, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft sei vollumfänglich aufzuheben; die Grundstückgewinnsteuer sei auf einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 241'873.-- resp. Fr. 176'557.-- zu berechnen; eventuell sei in angemessener Weise gemäss § 183 Abs. 1 StG von der gesetzlichen Ordnung abzuweichen; es sei die Frist für eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung im Sinne von § 73 lit. k StG um ein weiteres Jahr zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der kantonalen Steuerverwaltung.\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2006 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses.\n5. An der heutigen Verhandlung beantragte die Steuerverwaltung sinngemäss, dass die im Jahr 1992 angefallenen Kosten für den Einbau der zweiten Küche in Liegenschaft Nr. 14 auf der Parzelle Nr. X in A. zum Abzug zuzulassen seien.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Zunächst ist zu prüfen, ob die aufgrund der im Jahr 2001 veräusserten Grundstücksparzelle Nr. X im Grundbuch in A. von der Steuerverwaltung erhobene Grundstückgewinnsteuer richtig festgesetzt worden ist.\na) Gemäss § 71 StG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer die Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen. Nach § 75 Abs. 1 StG ist Grundstückgewinn der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt. Liegt der Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, so bestimmt sich laut § 77 Abs. 3 StG der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist.\nb) Die Steuerverwaltung hat im vorliegenden Fall gemäss der statistischen Methode den Verkehrswert des Lands auf Fr. 400.-- pro m2 (unüberbaut) festgelegt. Da das Grundstück überbaut ist, hat sie den Verkehrswert um einen Drittel auf Fr. 280.-- pro m2 reduziert. Demzufolge hat sie für das Grundstück einen Verkehrswert vor 20 Jahren von Fr. 465'920.-- herangezogen. Den Verkehrswert des Gebäudes vor 20 Jahren hat sie unter anderem anhand des Brandversicherungswertes auf Fr. 852'117.-- festgelegt. Den Verkehrswert vor 20 Jahren für Land und Gebäude der Parzelle Nr. X in A. hat sie auf insgesamt Fr. 1'318'037.-- festgesetzt. Die zur Ermittlung dieser Werte angewandten Methoden entsprechen der Praxis der Steuerverwaltung und -justizbehörden, weshalb der von der Steuerverwaltung für die fragliche Parzelle ermittelte Verkehrswert vor 20 Jahren nicht zu beanstanden ist (vgl. Thomas P. Wenk, in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N. 9 ff. zu § 77).\nc) Für den Einbau einer zweiten Küche in der fraglichen Liegenschaft sind im Jahr 1992 Kosten von Fr. 56'416.-- angefallen. Aufgrund der vom Rekurrenten nachgereichten Aufstellung, welche von einem Vertreter der Z. Treuhand AG unterzeichnet ist, erscheint es als erstellt, dass für den Einbau der zweiten Küche Kosten von Fr. 56'416.-- entstanden sind. Es handelt sich hierbei offensichtlich um wertvermehrende Aufwendungen. Die im Jahr 1992 angefallenen Kosten von Fr. 56'416.-- für den Einbau der zweiten Küche sind demzufolge als wertvermehrende Aufwendungen anzurechnen.\nd) Es fragt sich schliesslich noch, ob vorliegend als Erwerbspreis des fraglichen Grundstückes der effektive Erwerbspreis des Jahres 1972 oder der Verkehrswert vor 20 Jahren heranzuziehen ist. Liegt der Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, so bestimmt sich laut § 77 Abs. 3 StG der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist. Beim Vergleich, ob der Verkehrswert vor 20 Jahren oder der effektive Erwerbspreis höher ist, ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von § 77 Abs. 3 StG von unindexierten Werten auszugehen. Der effektive Erwerbspreis des streitbetroffenen Grundstücks beträgt gemäss Angaben des Rekurrenten Fr. 1'223'356.10 und ist somit tiefer als der von der Steuerverwaltung auf Fr. 1'318'037.-- festgesetzte Verkehrswert vor 20 Jahren. Es ergibt sich demzufolge, dass die Steuerverwaltung zu Recht als Erwerbspreis den Verkehrswert vor 20 Jahren herangezogen hat."}