Dies stellt aber klar ein widersprüchliches Verhalten der Steuerpflichtigen dar, das demnach nicht geschützt werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung zu Recht die Verlustverrechnung nicht gewährt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist somit abzuweisen. 6. (…) Entscheid Nr. 056/2007 vom 6.07.2007