Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 148 N 707 ff.). b) Die Steuerpflichtige konnte während Jahren von der Steuerbefreiung profitieren. Ihr war bekannt, dass diese Steuerbefreiung nur solange gewährt werden würde, als sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Jetzt wo sie jedoch einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und somit nicht mehr unter die Steuerbefreiung fällt, möchte sie zusätzlich noch die Verluste vom Reinertrag aus den sieben der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren, die in dem steuerbefreiten Zeitraum erlitten wurden, verrechnen. Dies stellt aber klar ein widersprüchliches Verhalten der Steuerpflichtigen dar, das demnach nicht geschützt werden kann.