Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) festgelegt. Die herrschende Lehre und die Praxis beschränken die Geltung dieses Grundsatzes nicht bloss auf das Zivilrecht, sondern gestehen ihm ein die ganze Rechtsordnung umfassendes Anwendungsgebiet zu. Dies ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 3 und Art.