Demnach erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Verhalten der Steuerpflichtigen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, in welchen auch das Verbot des "venire contra factum proprium", des widersprüchlichen Verhaltens, enthalten ist. a) Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) festgelegt.