Bezüglich dem Begehren der Steuerpflichtigen, den verbleibenden Verlustbetrag in Höhe von Fr. 1'281'134.-- als verrechenbarer Verlustvortrag ab der Steuerperiode 2005 zuzulassen, kann aufgrund der oben gemachten Erwägungen nicht gewährt werden. Eine ordentliche Besteuerung mit Übernahme der Verlustvorträge zur Verlustverrechnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 DBG beginnt somit erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerbefreiung, d.h. ab der Steuerperiode 2004. Demnach erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist somit abzuweisen.