O., S. 97 Ziffer 2.6.3.4). a) Mit der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unterstellung der X. unter die Steuerpflicht per 2004 fand ein Statuswechsel statt, womit auch eine neue Ära begann. Die Steuerpflichtige genoss während Jahren den Vorteil der Steuerbefreiung, da sie gemäss Art. 56 lit. g DBG als juristische Person öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgte. Während dieser Zeitspanne war sie von der Besteuerung der Gewinne befreit und war als Rechtssubjekt somit nicht der Steuer unterstellt. Daraus folgt, dass die Verluste, welche in diesem "steuerfreien Raum" erlitten wurden, unbeachtlich sein müssen, auch wen die X. - nun steuerpflichtig - weitergeführt wird.