Selbst wenn der Ansicht gefolgt wird, dass die Steuerbefreiung nicht das Steuersubjekt, sondern das Steuerobjekt betrifft, ist eine Verlustübernahme ausgeschlossen, da vor der Umwandlung die Gewinnabsicht fehlte, sondern vielmehr die Gemeinnützigkeit respektive die öffentliche Zwecke angestrebt wurden. Unter diesen Zwecksetzungen erlittene Verluste können jedoch nur schwerlich in einen ursächlichen Zusammenhang mit Gewinnen einer steuerpflichtigen (gewinnorientierten) Gesellschaft gebracht werden, weshalb die Verrechnung auch unter diesem Titel zu verneinen ist (Frank Lampert, a.a.O., S. 97 Ziffer 2.6.3.4). a)