Da jedoch die X. ihren Sitz wieder per 31. August 2004 nach A. verlegte, konnte die Steuerverwaltung keine Kenntnis der vorliegenden Gewinne haben. In ihrem Rekurs bestreitet die X. die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht und anerkennt somit die Gewinne, weshalb die Steuerbefreiung zu Recht keine Gültigkeit mehr hat. Es stellt sich nun aber die Frage, ob nach der Aufhebung der Steuerbefreiung die Verluste gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG, die in der steuerbefreiten Zeitspanne erlitten wurden, mit dem steuerbaren Reingewinn der Steuerperiode 2004 zur Verrechnung zuzulassen ist.