Die X. wurde auf Gesuch hin mit Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons B. vom 21. Februar 2003 in Anwendung von Art. 56 lit. g DBG rückwirkend auf das Steuerjahr 2001 von der direkten Bundessteuer befreit, solange sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübe. In den Geschäftsjahren 2003 und 2004 erzielte die Steuerpflichtige ein Jahresgewinn in Höhe von Fr. 74'798.-- respektive Fr. 114'658.--. Da jedoch die X. ihren Sitz wieder per 31. August 2004 nach A. verlegte, konnte die Steuerverwaltung keine Kenntnis der vorliegenden Gewinne haben.