Diese Auslegung ergibt sich ferner aus der Formulierung "[…] soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns nicht berücksichtigt werden konnten", welche verlangt, dass Verluste sobald als möglich mit Gewinnen verrechnet werden müssen, d.h. eine Unterlassung der sofortigen Verlustverrechnung hat den Verlust der Verrechnungsmöglichkeit für die Folgejahre zur Folge (vgl. Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, a.a.O., Art. 67 DBG N 8 ff., vgl. auch Frank Lampert, a.a.O., S. 50 Ziffer 2.3 ff.) b)Die X. wurde auf Gesuch hin mit Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons B. vom 21. Februar 2003 in Anwendung von Art.