67 DBG N 5 f.). Bezüglich Art und Weise der Verlustrechnung finden sich im DBG keine ausdrücklichen Bestimmungen. Auch wird im DBG nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Verlustvorträgen unterschieden. Aufgrund des im DBG ausdrücklich verankerten Periodizitätsprinzips müssen die vorgetragenen Jahresendverluste mehrerer Geschäftsjahre in der Reihenfolge ihrer Entstehung verrechnet werden. Diese Auslegung ergibt sich ferner aus der Formulierung "[…]