Aus unternehmenssteuerlicher Sicht muss namentlich zwischen dem laufenden Geschäftsverlust einerseits und dem Jahresendverlust andererseits unterschieden werden. Unter dem Begriff Geschäftsverlust kann das negative Ergebnis eines einzelnen Geschäftsvorfalles und unter dem Begriff Verlust der steuerlich massgebende Jahresendverlust eines Unternehmens verstanden werden. Der Verlustvortrag entspricht der Summe der verrechenbaren Vorjahresverluste, während der Ausgleich eines steuerbaren Reingewinnes mit dem Verlustvortrag Verlustverrechnung genannt wird (Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, a.a.O., Art. 67 DBG N 5 f.).